Vorladung der Polizei erhalten! - Muss man erscheinen?

Die erste Frage, die man sich nach einem erhaltenen Vorladungsschreiben der Polizei sicherlich stellt ist, ob man den Vorladungstermin wahrnehmen muss. Möglicherweise weiß man überhaupt nicht, was die Polizei von einem will bzw. was einem genau vorgeworfen wird.

Was vielen nicht wissen: Als Beschuldigter muss ich einer Vorladung der Polizei nicht nachkommen! Anders als bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht gibt es bei einer Ladung der Polizei keine Pflicht dort auch zu erscheinen.

Außerdem ist man als Beschuldigter auch nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen, egal ob bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht. Vielmehr hat man als Beschuldigter ein sogenanntes Aussageverweigerungsrecht, d.h. man muss zur Sache nichts sagen!

Dieses Schweigerecht darf auch nicht nachteilig oder gar als Schuldeingeständnis gewertet werden. Gleiches gilt natürlich auch für das Nichterscheinen bei der Polizei.

Alles was man gegenüber der Polizei aussagt, wird zu Protokoll genommen und steht ab dann in der polizeilichen Ermittlungsakte. Hierbei muss man wissen, dass die Polizei im Rahmen der Vernehmung regelmäßig keine sog. Wortprotokolle führt. Das bedeutet, dass der vernehmende Polizist nicht wortwörtlich das aufschreibt, was vom Beschuldigten gesagt wurde. Vielmehr notiert sich der Polizist die Angaben des Beschuldigten in seinen eigenen Worten, was zwangsläufig zu Fehlinterpretationen führt die später nicht mehr korrigiert werden können.

Deshalb raten wir jedem Beschuldigten nicht zur Polizei zu gehen und auch telefonisch gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache zu machen!

Nochmal: Es besteht als Beschuldigter keine Pflicht bei der Polizei zu erscheinen!

Vielmehr sollte man schnellstmöglich einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen. Dieser wird sich mit der Polizei in Verbindung setzen und zunächst die amtliche Ermittlungsakte anfordern. Nach erfolgter Auswertung der Akte kann mit ihm gemeinsam dann die weitere Vorgehensweise besprochen werden.

Sollten Sie also ein Ladungsschreiben der Polizei erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen schnell und kompetent weiter!  

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