Allgemeines zum Rotlichtverstoß

Mit dem vorliegenden Beitrag wollen wir Ihnen das Thema „Rotlichtverstoß“ etwas näher bringen, denn das Überfahren einer roten Ampel gehört neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Abstandsverstoß zu den am häufigsten begangenen Verstößen im Straßenverkehr.

Wem ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, dem droht neben einem Bußgeld unter Umständen auch ein Fahrverbot, so dass ein Rotlichtverstoß nicht selten erhebliche Folgen mit sich bringt.

Doch wann liegt ein Rotlichtverstoß genau vor?

Zunächst einmal muss zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden werden.

Von einem einfachen Rotlichtverstoß spricht man,  wenn zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie das Rotlicht nicht mehr als 1 Sekunde angedauert hat. In diesem Fall droht dem Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße in Höhe von 90 EUR und die Eintragung von 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Wenn zum Zeitpunkt des Überfahrens das Rotlicht bereits mehr als 1 Sekunde geleuchtet hat, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der mit einem Bußgeld in Höhe von 200 EUR, 2 Punkten in Flensburg und regelmäßig 1 Monat Fahrverbot geahndet wird.

Wurde im Zusammenhang mit dem Rotlichtverstoß ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kam es gar zu einem Unfall (Sachschaden), ist mit einer noch höheren Geldbuße zu rechnen.

Wie wird ein Rotlichtverstoß nachgewiesen?

Der Nachweis des Verstoßes wird in den meisten Fällen von den Behörden mit Hilfe von stationären Rotlichtüberwachungsanlagen geführt. Bei diesen Überwachungsanlagen sind entweder eine oder zwei Induktionsschleifen in der Fahrbahn verlegt. Die modernen Anlagen haben meistens zwei Induktionsschleifen.

Sobald das Fahrzeug die erste Induktionsschleife überfährt, wird ein erstes Blitzerfoto ausgelöst. Mit dem Überfahren der zweiten im Kreuzungsbereich liegenden Induktionsschleife wird ein zweites Foto geschossen.

Die Uhr in der Rotlichtüberwachungsanlage beginnt zu laufen, sobald die Ampel auf Rotlichtlicht umspringt. Sobald das Fahrzeug mit den Vorderrädern die im Straßenbelag verlegte erste Induktionsschleife überfahren hat wird die Zeit angehalten.

Und genau hier ist oftmals der erste Ansatzpunkt für die Verteidigung bei einem Rotlichtverstoß.

Für die Frage ob und welche Art von Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es nämlich zunächst auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an. Oftmals wird die Schleife nicht direkt unter der Haltelinie sondern aus technischen Gründen dahinter verlegt. Dies kann im Ergebnis zu einer längeren Messzeit und somit ggf. zu einer Fehlmessung führen. Deshalb muss überprüft werden, wo sich die erste Induktionsschleife in der Fahrbahn genau befindet. Mit Hilfe der beiden Blitzerfotos und der ermittelten Fahrtgeschwindigkeit kann man dann eine Rückrechnung der Rotstartzeit auf den Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug die Haltelinie überfahren hat, durchführen.

Es ist deshalb bei jedem vorgeworfenen Rotlichtverstoß ratsam, unter Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwalts die Messung zu überprüfen.

Neben der technischen Ermittlung in Form der Rotlichtüberwachungsanlage kann ein Rotlichtverstoß im Übrigen auch durch die persönliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten nachgewiesen werden. Allerdings genügt hierfür die bloße gefühlsmäßige Schätzung des Polizisten zum Nachweis des Rotlichtverstoßes nicht aus. Auch hier gilt es anhand der amtlichen Ermittlungsakte im Einzelfall das Messverfahren (z.B. der Einsatz einer Stoppuhr) auszuwerten und zu überprüfen.

Sie haben noch Fragen zu diesem Thema oder benötigen anwaltliche Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns! Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.

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