Die Fahrtenbuchauflage und ihre engen Voraussetzungen

Das Führen eines Fahrtenbuchs ist lästig und zeitraubend. Es muss immer für jede einzelne Fahrt lückenlos ausgefüllt werden, so dass es mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden ist.

Geregelt ist die Fahrtenbuchauflage in § 31 a StVZO. Danach kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die meisten im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. die Geschwindigkeitsüberschreitung, der Abstandsverstoß und auch der Rotlichtverstoß, verjähren innerhalb von nur 3 Monaten. Das bedeutet, dass die Behörde innerhalb dieses kurzen Zeitfensters den tatsächlichen Fahrer ermitteln muss.

Hinweis: Bei uns in Deutschland gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht die Halterhaftung sondern die sogenannte Fahrerhaftung, das heißt nur der Fahrer selbst  kann für die begangene Ordnungswidrigkeit (z.B. zu schnell gefahren) bestraft werden. Nicht hingegen der Halter! 

Die Behörde muss deshalb immer herausfinden, wer der tatsächliche Fahrer gewesen ist. Dazu muss sie entsprechende Ermittlungen betreiben. Sie muss alles ihr zumutbare tun, um den betroffenen Fahrer zu ermitteln. Gelingt ihr das innerhalb der 3 monatigen Verjährungsfrist nicht, muss das Verfahren eingestellt werden.

Allerdings kann nunmehr dem Fahrzeughalter unter gewissen Voraussetzungen die Auflage erteilt werden, für eine gewisse Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Durch das Führen des Fahrtenbuchs soll sichergestellt werden, dass bei einem erneuten Verkehrsverstoß anhand des Fahrtenbuchs der Fahrzeugführer ermittelt werden kann.

Ob eine solche Fahrtenbuchauflage rechtens ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Hierbei gilt folgendes:

Nur der Halter kann eine Fahrtenbuchauflage auferlegt bekommen:
 
Zunächst einmal kann sich die Fahrtenbuchauflage immer nur gegen den Halter des Fahrzeugs richten. Wer also nicht der Halter des Fahrzeugs ist, kann auch keine Fahrtenbuchauflage auferlegt bekommen. Halter im juristischen Sinn ist immer derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die grundsätzliche Verfügungsgewalt darüber besitzt.
 
Halter hat Mitwirkung verweigert:
 
Wenn mit einem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, obliegt es dem Halter gegenüber der ermittelnden Behörde sachdienliche Angaben zur Fahrerermittlung zu machen. Macht er dies nicht und ist deshalb eine Fahrerermittlung nicht möglich, droht eine Fahrtenbuchauflage!

Wichtig: Auch wenn der Halter aufgrund eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts die Mitwirkung verweigert - was sein gutes Recht ist - kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden!

Wesentlicher Verkehrsverstoß:
 
Des Weiteren muss ein erheblicher Verkehrsverstoß vorgelegen haben. Es muss eine Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang vorliegen. Die Behörde kann also nicht bei jeder Ordnungswidrigkeit einfach eine Fahrtenbuchauflage aussprechen. Wenn es z.B. um eine erstmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h geht, wird man wohl kaum von einem erheblichen Verkehrsverstoß sprechen können. Aber auch hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
 
Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers:
 
Wie bereits erläutert, kommt eine Fahrtenbuchauflage auch immer nur dann in Betracht, wenn die Behörde den tatsächlichen Fahrer innerhalb der 3 Monatsfrist nicht ermitteln konnte, die Ermittlung des Fahrers also unmöglich war. Eine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung liegt aber auch nur dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter (Fahrer) zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dazu gehört unter anderem auch, dass die Behörde innerhalb von 2 Wochen nach dem Verkehrsverstoß den Fahrzeughalter mit dem Verstoß und der Ermittlung des Fahrers konfrontiert haben muss. Dies erfolgt in der Regel durch Übersendung eines Zeugenfragebogens bzw. Anhörungsbogens. Bringt die Behörde diese Ermittlungsmaßnahme nicht weiter, weil z.B. der Zeugenfragebogen bzw. der Anhörungsbogen nicht zurückkommt und somit unbeantwortet bleibt, muss die Behörde innerhalb der 3 Monatsfrist weitere Ermittlungen durchführen. Hierzu zählen z.B. Hausbesuche beim Fahrzeughalter und Befragungen von Nachbarn nach dem möglichen Fahrer. Wenn die Behörde nicht im angemessenen und zumutbaren Umfang ermittelt hat und ihr deswegen die Identifizierung des Fahrers innerhalb der 3 Monate nicht möglich war, kann eine Fahrtenbuchauflage nicht angeordnet werden.

 

Sollten Sie hierzu Fragen oder Anregungen haben oder unsere anwaltliche Hilfe benötigen, dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter! 

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