Kein Führerschein und trotzdem gefahren?

Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis kein Kavaliersdelikt. Ganz im Gegenteil! Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, macht sich nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) strafbar. Wer also meint, er könnte die paar Meter zum Supermarkt mal schnell mit dem Auto fahren obwohl er keine Fahrerlaubnis hat (z.B. weil sie ihm entzogen worden ist), der hat ganz schnell ein Strafverfahren an der Backe.

Beispiele:
 
Strafbar nach § 21 StVG macht sich also, wer nie eine Fahrerlaubnis besessen hat oder wem die Fahrerlaubnis entzogen wurde (etwa durch Strafurteil oder von der Fahrerlaubnisbehörde) und dennoch im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Auch derjenige der wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) ein Fahrverbot erhalten hat und während der Vollstreckung des Fahrverbots mit dem Auto fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.

Hinweis: Wer z.B. einen Mofa-Führerschein hat und sein Mofa frisiert, um damit schneller zu fahren, macht sich ebenfalls nach § 21 StVG strafbar!

Mit welcher Strafe muss man rechnen?:
 
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ist, richtet sich nach der Schwere der Tat. Die Strafen können sehr unterschiedlich ausfallen. Als Ersttäter wird meist eine geringe Geldstrafe ausgesprochen. Der Wiederholungstäter hingegen muss mit einer höheren Geldstrafe bzw. mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
 
In milden Fällen kann mit Hilfe eines Verteidigers versucht werden, das Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages einzustellen. Es würde dann also keine Hauptverhandlung (Anklage) geben sondern das Verfahren wird gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Das kommt zum Beispiel in Betracht bei einem Fahranfänger der es nicht mehr abwarten konnte und sich einige Tage bevor er seinen Führerschein erhält hinters Steuer setzt und dabei von der Polizei erwischt wird. Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
 
Keine Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) vs. Führerschein nicht dabei:
 
Achtung nicht verwechseln: Wer eine Fahrerlaubnis hat, jedoch bei der Fahrt seinen Führerschein nicht dabei hat, also das amtliche Dokument, macht sich nicht nach § 21 StVG strafbar sondern begeht „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 EUR geahndet wird.
 
 
Auch Fahrzeughalter macht sich strafbar:
 
Nach § 21 StVG macht sich nicht nur der Fahrzeugführer strafbar sondern unter Umständen auch der Halter des Fahrzeugs, wenn er es zulässt, dass jemand sein Fahrzeug fährt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen! Man sollte sich also gut überlegen, ob man seinem Kumpel, der keine Fahrerlaubnis besitzt, sein Fahrzeug mal kurz für eine kleine Spritztour zur Verfügung stellt!
 
Auch wenn der Halter nicht weiß, dass der Fahrzeugführer keine Fahrerlaubnis hat, z.B. weil er ihm ein bestehendes Fahrverbot verschweigt, macht sich der Halter unter Umstanden wegen Fahrlässigkeit nach § 21 StVG strafbar.
 
Tipp: Wenn man hier als Fahrzeughalter auf Nummer sicher gehen will, sollte man sich vorab immer den Führerschein zeigen lassen bevor man sein Fahrzeug jemandem zur Verfügung stellt.
 

Sollten Sie eine Anzeige bzw. polizeiliche Ladung wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ erhalten haben, dann machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch und kontaktieren Sie uns. Herr Rechtsanwalt Weigand hilft Ihnen schnell und kompetent weiter! 

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