Mit dem Firmenwagen geblitzt worden! Wer muss zahlen?

Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung. Dies hat erhebliche Vorteile für die entsprechenden Mitarbeiter, da sie meistens eine Firmen-Tankkarte zur Verfügung gestellt bekommt und ihr eigenes Auto daheim stehen lassen können. So weit so gut, aber was ist, wenn man mit dem Firmenfahrzeug geblitzt wird? Muss dann der Chef das Bußgeld zahlen oder wer wird hier von der Behörde in Anspruch genommen?

In Deutschland gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die sog. Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nicht der Halter des Fahrzeugs für die begangene Ordnungswidrigkeit haftet sondern derjenige, der das Fahrzeug zur Tatzeit tatsächlich geführt und somit die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Die Bußgeldbehörde muss also herausfinden, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen ist. In den meisten Fällen sind der Fahrer und der Halter personenidentisch. Bei Firmenfahrzeugen hat man jedoch aus Behördensicht die Problematik, dass der Wagen auf die Firma angemeldet ist. Die Bußgeldbehörde kennt also nur den Namen der Firma. Um den tatsächlichen Fahrer herauszufinden, muss sie die Firma anschreiben und um Benennung des Fahrzeugführers bitten. Aufgrund der 3 monatigen Verjährungsfrist herrscht hierbei bei der Behörde ein entsprechender Zeitdruck.

Da in den meisten Fällen zwischen dem Firmenchef und dem entsprechenden Mitarbeiter, der das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, kann der Chef die Aussage auch nicht verweigern. Vielmehr muss der Zeugenfragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt und der Fahrzeugführer benannt werden.

Sollte die Firma mit der Behörde nicht kooperieren und keine Auskunft über den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs erteilen, droht eine Fahrtenbuchauflage. Achtung: Die Fahrtenbuchauflage kann sich hierbei nicht nur auf das Tatfahrzeug erstrecken sondern auf alle Fahrzeuge des Unternehmens!

Außerdem muss damit gerechnet werden, dass die Polizei die Firma unangekündigt aufsucht und sich unter Vorlage des Fahrer-Lichtbildes nach dem Fahrer erkundigt. Nicht selten werden auch mögliche Privatadressen von der Polizei aufgesucht.

Sollten Sie sich als Firmeninhaber oder als Mitarbeiter in einer solchen Fallkonstellation befinden, dann nehmen Sie schnellstmöglich mit uns Kontakt auf. Gerade aufgrund der 3 monatigen Verjährungsfrist besteht hier durchaus die Möglichkeit die Bußgeldangelegenheit erfolgreich abzuwehren.  

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